Hinweisgeberstelle
Schutz für hinweisgebende Personen im beruflichen Umfeld
Ausgangssituation
Bundestag und Bundesrat haben das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet. Dieses ist am 02.07.2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die sogenannte Whistle-Blower-Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Personen auszuschließen, die auf Verstöße gegen geltende Vorgaben (Gesetze, Richtlinien oder wesentliche unternehmensinterne Regelungen) im beruflichen Kontext hinweisen möchten und damit einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von Missständen (Compliance-Verstöße) leisten möchten.
Meldestellen
Die Lebenshilfe Lippstadt e.V. mit ihren Gesellschaften hat nach den gesetzlichen Vorgaben des HinSchG ab 01.01.2024 eine Meldestelle eingerichtet. Diese ist per Post, telefonisch, per E-Mail oder persönlich wie folgt zu erreichen:
ubb GmbH | Unternehmensberatung
Gabriela Beugholt
Walter-Bröker-Ring 8
D-32756 Detmold, Deutschland
Tel. 05231 709344
E-Mail: hinweisgeber@ubb.gmbh
Externe Meldestellen
Sie können sich auch eine externe Meldestelle wenden:
Die Meldestelle hat die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person zu wahren. Die Lebenshilfe Lippstadt e.V. und Ihre Gesellschaften garantieren neben der konsequenten Einhaltung aller relevanten datenschutzrechtlichen Vorschriften einen vertraulichen Umgang mit eingehenden Hinweisen. Eine anonyme Meldung ist auch möglich.
Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt.
Notwendige Informationen
- Sachverhalt/um welchen Verstoß handelt es sich?
- Wodurch lässt sich der Vorfall beweisen?
- Haben Sie den Vorfall selbst beobachtet?
- In welchem Verhältnis stehen Sie zur Lebenshilfe Lippstadt e.V.?
- Name (freiwillig)
- E-Mail-Adresse (freiwillig)
Bearbeitungsprozess
Eingehende Hinweise werden von der Meldestelle entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben bearbeitet:
- Dokumentation des Hinweises
- Prüfung des Hinweises
- Information an den Hinweisgeber (wenn keine anonyme Meldung)
- Bearbeitung des Sachverhaltes
- Rückmeldung an den Hinweisgeber (wenn keine anonyme Meldung)
Das Hinweisgebersystem soll verantwortungsbewusst genutzt werden, da das Verdächtigen einer Person schwerwiegende Konsequenzen für diese haben kann. Ohne konkrete Feststellung gilt stets die Unschuldsvermutung für eine betroffene Person.